Pflicht zum elektronischen Kassenrezept ab 1.1.2024

Sehr geehrte Patientinnen,

ab dem 1.1.2024 müssen Verordnungen auf dem „rosanen“ Kassenrezept als elektronisches Rezept ohne Papierausdruck an die Apotheken von den Praxen übermittelt werden.

Dazu muss Ihre Versicherungskarte weiterhin einmal im Quartal in der Praxis eingelesen werden. Erst dann ist es möglich ein Kassenrezept elektronisch an die Apotheken zu übermitteln, wo Sie es deutschlandweit nach Vorlage Ihrer Versicherungskarte einlösen können.

Bitte beachten Sie dies insbesondere bei den Rezeptvorbestellungen von Kassenrezepten über unser Rezepttelefon. Eine Freigabe und Übermittlung an die Apotheken erfolgt erst nach Einlesen Ihrer Versicherungskarte in unserer Praxis.

„Blaue“ Privatrezepte müssen weiterhin in Papierform ausgedruckt und in der Apotheke vorgelegt werden. Das Einlesen der Versicherungskarte in der Praxis im entsprechenden Quartal ist auch hierzu notwendig.

Ihr Praxisteam

26. Dezember 2023

Notfallversorgung zwischen den Feiertagen, verkürzte Öffnungszeiten

Sehr geehrte Patientinnen,

zwischen den Feiertagen stehen wir Ihnen am Mittwoch (27.12.23) und Donnerstag (28.12.2023) in den Zeiten von je 8.00 – 12.00 Uhr sowie 15.00 – 18.00 Uhr sowie Freitag (29.12.2023) von 8.00 – 13.00 Uhr für dringliche Anliegen und bei akuten Beschwerden in der Hauptstelle in der Elberfelderstraße 49 zur Seite. Die Nebenstelle in Boele ist an diesen Tagen geschlossen.

Bitte melden Sie sich vorab telefonisch unter 02331/23393 an, um lange Wartezeiten durch eine bessere Koordinierungsmöglichkeit der Termine vermeiden zu können.

Wir wünschen Ihnen einen guten und insbesondere gesunden Übergang in das neue Jahr.

 

Ihr Praxisteam

RSV-Impfung für Schwangere

Sehr geehrte Patientin,

 

Das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) kann akute Erkrankungen der Atemwege auslösen, wobei schwere Verläufe mit Lungenentzündungen und Bronchiolitis hauptsächlich bei Säuglingen und Kleinkindern (unter 2 Jahren) sowie auch Erwachsenen ab 60 Jahren auftreten.

Aus diesem Grund erteilte die Europäische Kommission im August 2023 dem ersten RSV-Impfstoff die Zulassung, der die beiden Hauptrisikogruppen schützen soll. Es ist davon auszugehen, dass auch die ständige Impfkommission der Bundesrepublik Deutschland (STIKO) diese Empfehlung in Kürze in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufnehmen wird. Bis dahin ist der Impfstoff leider noch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verabreichbar, sondern lediglich als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) möglich.

Die RSV-Impfung kann allen Schwangeren im letzten Schwangerschaftsdrittel ab ca. der 30. SSW empfohlen werden! Damit ist ihr Säugling durch die mütterlichen Antikörper auch in den ersten 6 Lebensmonaten vor dem RSV geschützt, wenn das Neugeborene selbst noch keine Impfung erhalten kann.

Risiken für das Ungeborene bestehen nicht, der zu erwartende Schutz ist hoch.

Wie bei den meisten Impfungen besteht ein geringes Risiko für die Schwangere für eine sehr seltene Unverträglichkeit, die sich in Schmerzen an der Einstichstelle bemerkbar machen kann. Allergische Reaktionen sind theoretisch denkbar, aber extrem selten, ebenso Kopfschmerzen oder Muskelschmerzen.

Wenn die Impfung gewünscht sein sollte, sprechen Sie uns Ärztinnen gern an.

Sobald die Kosten für die Impfung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, informieren wir Sie umgehend.

Ihr Praxisteam

 

Keine Maskenpflicht mehr seit dem 7.4.2023

Sehr geehrte Patientinnen,

viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits in den vergangenen Monaten ausgelaufen, die letzten treten ab dem 7.4.2023 außer Kraft. Damit entfällt auch die Maskenpflicht für Besucher unserer Praxis. Wir begrüßen jedoch aufgrund der engen Räumlichkeiten und teilweise auch längeren Wartezeiten in gemeinsamen Räumen das freiwillige Tragen eines Nasenmundschutzes.

Da unser Wartebereich sehr klein ist, dürfen Begleitpersonen auch weiterhin erst zu den Untersuchungen hinzugerufen werden und müssen solange draußen warten.

Ihr Praxisteam

26. Dezember 2022

Notfall-Sprechstunde zwischen den Feiertagen

Sehr geehrte Patientinnen,

zwischen den Feiertagen stehen wir Ihnen von Dienstag (27.12.22) bis Donnerstag (29.12.22) in den Zeiten von je 8.00 – 12.00 Uhr sowie 15.00 – 18.00 Uhr sowie Freitag (30.12.22) von 8.00 – 12.00 Uhr für dringliche Anliegen und bei akuten Beschwerden in der Hauptstelle in der Elberfelderstraße 49 zur Seite. Die Nebenstelle in Boele ist an diesen Tagen geschlossen.

Bitte melden Sie sich möglichst vorab telefonisch unter 02331/23393 an, um exzessiv lange Wartezeiten durch eine bessere Koordinierungsmöglichkeit der Termine vermeiden zu können.

Wir wünschen Ihnen einen guten und insbesondere gesunden Übergang in das neue Jahr.

 

Ihr Praxisteam

Neuer Impfstoff von BioNTech BA.4-5 verfügbar

Sehr geehrte Patientinnen,

für alle weiteren Corona-Auffrischimpfungen verwenden wir ab jetzt den aktuellsten angepassten Impfstoff von BioNTech BA.4-5 im Rahmen unseres Impfangebotes.

Die bereits aufgeführten STIKO-Empfehlungen (s.u.) haben weiterhin Bestand.

Ihr Praxisteam

FFP2 – Maskenpflicht in Arztpraxen ab 1.10.2022

Sehr geehrte Patientinnen,

bitte beachten Sie, dass laut behördlicher Anordnung ab dem 1.10.2022 in allen Arztpraxen eine FFP2-Maskenpflicht besteht. Das Tragen einer medizinischen OP-Maske ist nicht mehr ausreichend.

Ihr Praxisteam

4. September 2022

Neuer angepasster Corona-Impfstoff verfügbar

Sehr geehrte Patientinnen,

 

ab September steht der neue Corona-Impfstoff als angepasste Vakzine von BioNTech/Pfizer und Moderna zur Verfügung. Bei den neuen Impfstoffen handelt es sich um sogenannte bivalente Impfstoffe – eine Kombination aus dem Originalimpfstoff und der an Omikron-Subvarianten BA.1 angepassten Komponente. Sie sind für Personen ab 12 Jahren, die eine Grundimmunisierung erhalten haben, für Auffrischimpfungen zugelassen.

Zum Herbst hin wird auch ein an die Omikron-Subvarianten BA.4 und BA.5 angepasstes Vakzin erwartet.

Mit einer empfohlenen Impfung sollte allerdings nicht gewartet werden. Die STIKO empfiehlt die Auffrischimpfung für Menschen über 60 Jahren, Menschen mit geschwächtem Immunsystem und Vorerkrankungen (ab 5 Jahren) sowie das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen frühestens 6 Monate nach der letzten Corona-Impfung beziehungsweise Corona-Infektion (bei Immunschwäche 3 Monate Abstand).

Für unser Impfangebot in unserer Praxis wird zukünftig weiterhin stets nur der aktuellste Impfstoff des Herstellers BioNTech/Pfizer verwendet.

 

Ihr Praxisteam

STIKO empfiehlt weitere Corona-Impfung ab 60 Jahren

Die STIKO empfiehlt nun auch eine weitere Auffrischimpfung für alle Personen ab 60 Jahren.

Nach drei „immunologischen Ereignissen“ soll mit Abstand von 6 Monaten eine Auffrischimpfung erfolgen, vorzugsweise mit einem mRNA-Impfstoff. Als immunologisches Ereignis werden hierbei sowohl eine Covid-19-Impfung als auch eine Covid-Infektion gezählt.

In begründeten Fällen kann der Abstand auf 4 Monate verkürzt werden, bei Personen mit Immunschwäche auf 3 Monate.

Die Empfehlung gilt auch weiterhin für Bewohner und Betreute in Pflegeeinrichtungen, medizinisches Personal sowie Personen ab 5 Jahren mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Covid-19-Verläufe haben (z.B. Asthma, Diabetes, Herz-/Kreislauferkrankungen).

Bei besonders gefährdeten Personen (z.B. Hochbetagte) wird es als sinnvoll eingeschätzt noch eine fünfte Impfung nach dem vierten Ereignis (mit Abstand von 6 Monaten) zu verabreichen.

Sobald ein Virus-angepasster Impfstoff zugelassen und in den Praxen verfügbar sein wird, informieren wir Sie über die aktualisierten Empfehlungen.

Ihr Praxisteam

NIPT ab 1.7.2022 in der Regel Kassenleistung

Sehr geehrte Patientinnen,

zum 1.7.2022 wird der Bluttest auf Erbgutstörungen des Kindes, der sogenannte Nicht-Invasive Pränataltest (NIPT), in der Regel zur Krankenkassenleistung.

Der NIPT kann ab etwa der 11. Schwangerschaftswoche per mütterlicher Blutanalyse mit 99%iger Sicherheit ein Down-Syndrom (Trisomie 21) und zusätzlich die Trisomien 18 und 13 des ungeborenen Kindes ausschließen.

Da der NIPT keine Routineuntersuchung ist, übernehmen die Krankenkassen die Laborkosten in der Regel nur dann, wenn sich aus anderen Untersuchungen ein Hinweis auf eine Trisomie ergeben hat oder der Test in der persönlichen Situation der Patientin notwendig erscheint. Hierzu beraten wir Sie gern. Bitte erkundigen Sie sich sicherheitshalber vorab bei Ihrer Krankenkasse bezüglich der Kostenübernahme.

Um darüber hinaus andere organische Fehlbildungen des Kindes zu erkennen, raten wir Ihnen ergänzend zu dem Bluttest weiterhin ausdrücklich zu einem zusätzlichen ausführlichen erweiterten Ultraschall des Kindes, möglichst zwischen der 12. und 13. Schwangerschaftswoche. Diese Untersuchung wird nicht von den Krankenkassen übernommen, ist aber nach wie vor eine klare Empfehlung der gynäkologischen Fachgesellschaft, um Erbgut-unabhängige Krankheiten des Kindes ebenfalls frühzeitig feststellen zu können. Diese Ultraschallkontrolle steht Ihnen unverändert als IGeL in unserer Praxis zur Verfügung.

Ihr Praxisteam